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Notwendinges Handeln!


Immer wieder kommt es innerhalb der Vereinsarbeit zu ganz besonders akuten Situationen, in denen Menschen, die sich an uns wenden, bedroht werden, körperlich sowie psychisch. Diese Menschen stehen meist unter Schock, fühlen sich gelähmt und die Angst, Schritte gegen den Täter einzuleiten, ist groß. Oft so groß, dass keine Handlung geschieht.


Als gemeinnütziger Verein ist es eine unserer Aufgaben, diese Menschen liebevoll zu unterstützen, uns ihre Geschichten anzuhören und sie psychologisch und praktisch aufzubauen und zu beraten.

Das ist ein erster Schritt in die richtige Richtung, dem viele andere folgen müssen, will der Betroffene sein Leben wieder selbstbestimmt und frei von der Bedrohung der Täter führen.


Ein weiterer Schritt wäre es, sich Hilfe und Unterstützung durch andere Organisation und Institutionen zu holen, wie zum Beispiel ein Frauenhaus, einen Anwalt, Ärzte, Psychologen oder Psychiater. Auch eine Anzeige bei der Polizei gehört oft mit dazu und in besonderen Fällen rät diese sogar zu einem sogenannten Zeugen- Schutz- Programm, bei dem Betroffene direkt geschützt und aus dem sie bedrohenden Umfeld isoliert werden.


Viele Betroffene werden so stark von den Tätern unter Druck gesetzt, dass sie diese Schritte umgehen möchten und hoffen, allein mit der Hilfe unseres Vereins, einer Selbsthilfegruppe und Aggressionsaufbautraining die Situation lösen zu können.


Doch das reicht in Härtefällen nicht aus.


Wollen wir als Mitarbeiter verantwortungsbewusst und korrekt handeln, sind wir, auch von Rechtswegen, dazu verpflichtet, Betroffene immer wieder auf die Gefährlichkeit ihrer Situation hinzuweisen und Lösungswege, z.B. über eine Anzeige und oben genannte Institutionen aufzuzeigen. Ein inkonsequentes Verhalten Betroffenen gegenüber ist nicht nur verantwortungslos diesen gegenüber, sondern auch der Sache und dem Verein selbst.


Nicht selten mussten wir erleben, wie Täter das Vorgehen von Oferschutz-Helfern als „lasch“ ansahen und begannen, die Mitarbeiter selbst und andere Betroffene, die im Verein ein und aus gingen, unter Druck zu setzen.


Dies geschah über anonyme Anrufe, Abfangen auf dem Weg zur Einreichung, Drohnachrichten auf dem Anrufbeantworter, tätliche Übergriffe und sogar Vergewaltigung.


Aus diesem Grund haben wir unsere „Bestimmungen bei akuter Bedrohung und im Härtefall“ formuliert, um deutlich zu machen, was unsere Richtlinien und Pflichten und somit unsere Vorgehensweise in akuten Situationen ist:



Bestimmungen bei akuter Bedrohung und im Härtefall


Die Mitarbeiter des Opferschutzvereins „El Faro“ sind verpflichtet, in Fällen einer akuten Bedrohung des betroffenen Schutz- und Hilfesuchenden, eine Anzeige auf „Verdacht auf eine Straftat“ zu stellen. Das Gleiche gilt, wenn die Bedrohung sich auf die Mitarbeiter selbst oder die im Verein Schutzsuchenden ausweitet.


Aufgrund der Tatsache, dass der Opferschutzverein unter der Gemeinnützigkeit handelt, besteht eine bedingte „Schweigepflicht“, die aber in besonderen Fällen aufgehoben werden kann, wenn z.B. eine akute Bedrohung vorliegt. Ein Nichthandeln wäre Fahrlässigkeit und kein Handeln nach bestem Wissen und Gewissen und nach Erfahrungsstand. Dies zu beurteilen und festzustellen liegt im Ermessen des Vereinsvorstandes.


Wir richten uns mit dieser Vorgehensweise nach der vorherrschenden Gesetzeslage, in enger Zusammenarbeit mit der Polizei.


Des Weiteren ist zu erwähnen, dass der Opferschutzverein sich strafbar machen würde, sollte es in einem bestehenden Opfer-Täter-Konflikt zu erneuten Straftaten und dadurch bedingten nachhaltigen Schädigungen des Opfers kommen.

In diesem Fall kann der Opferschutzverein zur Aussage per Gericht gezwungen werden.

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