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Das Opfer-Entschädigungs-Gesetz (OEG)


Heute soll es in unserem Blogbeitrag um das Opfer-Entschädigungs-Gesetz gehen.


Das Opferentschädigungsgesetz regelt:

wann Opfer von Straftaten vom Staat Geld oder Sachleistungen bekommen.


Dahinter steht der Gedanke, dass, wenn es dem Staat nicht gelingt, Bürger vor Straftaten zu schützen, zumindest die Betroffenen Unterstützung erfahren sollen.

Die Bedingung für das OEG ist das Vorliegen einer Straftat und richtet sich deshalb nach einem Strafverfahren.

Zu diesem ist es allerdings, gerade bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit, meist nicht gekommen, was die Sache nicht einfacher macht. Regressansprüche werden an die Täter gestellt, was in manchen Fällen für den Betroffenen (wenn Missbrauch in der Kindheit vorliegt), die Situation nicht verbessert, weil er Repressalien seitens seiner Familie fürchtet.


Im Internet liest man relativ viel über die Schwierigkeiten im Umgang mit dem OEG, lange Bearbeitungszeiten, schwierige Gutachtertermine, hohe Quote der abgelehnten Anträge usw. Wir möchten Sie jedoch ermutigen, sich mit dem OEG auseinander zu setzen, sofern Sie von der Thematik betroffen sind und Hilfegelder in Anspruch nehmen möchten, um die Folgen des sexuellen Missbrauchs in Ihrem Leben zu lindern.


Das Lageso bietet kostenlose Hotlines an, über die sich Betroffene Hilfe holen können und individuell beraten werden. Außerdem gibt es Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags.

Da die Informationen relativ komplex sind, finden Sie im Anschluss den Originaltext des Landesamtes für Gesundheit und Soziales.


Vorblatt zum Antrag auf Leistungen für Gewaltopfer nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG)

Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,

Sie haben eine Gewalttat erlebt und möchten wegen deren gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) beantragen. Das können Sie bei uns als Ihrer zuständigen Versorgungsbehörde tun. Unsere Adresse finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (http://www.berlin.de/lageso/versorgung) unter „Versorgung, Soziales Entschädigungsrecht“. Bitte füllen Sie das beiliegende Formular möglichst vollständig aus und senden es unterschrieben zurück.

Hinweis: Schmerzensgeld können Sie nur gegenüber dem Täter/der Täterin geltend machen.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Antragsstellung? Möglicherweise empfinden Sie einige der Angaben als belastend, die mit diesem Antragsformular von Ihnen erbeten werden. Sollten Sie beim Ausfüllen aus diesem oder aus anderen Gründen Hilfe benötigen, können Sie sich jederzeit an uns wenden. Unterstützung erhalten Sie selbstverständlich auch bei allen Organisationen der Opferhilfe. Zum Beispiel bietet der WEISSE RING e. V. unter der kostenfreien EU-einheitlichen Telefonnummer 116 006 einen Beratungsdienst für Opfer von Straftaten an, der u.a. an regionale Außenstellen oder andere Organisationen in Ihrer Nähe weiterverweist. Opfer von sexuellem Missbrauch können sich kostenfrei und anonym an die Telefonische Anlaufstelle des Unabhängigen Beauftragten zu Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs unter der Telefonnummer 0800-2255530 wenden.

Die Sprechzeiten sind montags von 8 bis 14 Uhr, dienstags, mittwochs und freitags von 16 bis 22 Uhr sowie sonntags von 14 bis 20 Uhr.

Insbesondere gewaltbetroffene Frauen können sich rund um die Uhr und kostenfrei unter der Telefonnummer 08000 116 016 von den Mitarbeiterinnen des bundesweiten Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“ beraten lassen. Das Angebot ist mehrsprachig und barrierefrei. Es wird zudem eine E-Mail- und eine Chatberatung angeboten (www.hilfetelefon.de). Opfer von Straftaten können sich auch an die Opferhilfe Berlin e.V. -Beratungsstelle für Opfer von Straftatenwenden (www.opferhilfe-berlin.de / Tel.: 030 3952867).

Wenn Sie Unterstützung bei der psychischen Aufarbeitung und Bewältigung der an Ihnen verübten Gewalttat suchen, können Sie mit Psychotherapeuten / Psychotherapeutinnen oder entsprechenden Beratungsstellen in Kontakt treten. Bei der Suche sind Ihnen Ihre Krankenkasse, Ihr Hausarzt / Ihre Hausärztin und die Organisationen der Opferhilfe behilflich. Auch das Hilfeportal Sexueller Missbrauch (www.hilfeportalmissbrauch.de) des UBSKM unterstützt Sie dabei mit einer bundesweiten Datenbank.


Welche Angaben müssen Sie zur Gewalttat machen?

Als verantwortlicher Leistungsträger sind wir verpflichtet, die Voraussetzungen für eine Leistungserbringung in jedem Einzelfall zu prüfen. Dazu müssen wir den Sachverhalt eigenständig aufklären, sind jedoch auf Ihre Mitwirkung angewiesen. Sind z.B. keine Zeugen der Tat vorhanden und lässt sich die Tat nicht anderweitig nachweisen, müssen Sie unter Umständen sehr detaillierte Angaben zur Gewalttat machen.* Sollte Ihnen das nicht möglich sein, reichen zunächst ungefähre Angaben zu Tatort und Tatzeit aus (z.B. „Anfang bis Mitte 1977 unter anderem in der eigenen Wohnung“). Falls schon ein Strafverfahren eingeleitet oder durchgeführt wurde, können die Erkenntnisse daraus hilfreich für eine schnellere Aufklärung des Sachverhalts sein. Außerdem wird Ihnen eventuell erspart, erneut Angaben zur Tat machen zu müssen. Bitte geben Sie daher das Aktenzeichen von Polizei und/oder Staatsanwaltschaft an, damit wir die Ermittlungsakten anfordern können. Selbst wenn der Täter/die Täterin nicht verurteilt wurde oder nicht zu ermitteln ist, können Sie unter bestimmten Umständen eine Entschädigung erhalten.


Wann können Sie mit einer Entscheidung über Ihren Antrag rechnen?

Wir sind bestrebt, zügig über Ihren Antrag zu entscheiden. Bitte haben Sie Verständnis, dass dies im Falle umfangreicher Sachverhaltsaufklärung mehrere Monate in Anspruch nehmen kann. Selbstverständlich werden wir Sie von Zeit zu Zeit über den Sachstand unterrichten. In Ausnahmefällen können bereits vor Abschluss der Ermittlungen Leistungen nach dem OEG erbracht werden (z.B. für Zahnbehandlung oder psychische Soforthilfe). Ob dies in Ihrem Fall möglich ist, klären Sie bitte ggf. mit dem zuständigen Bearbeiter/der Bearbeiterin. Die Bestätigung, die Sie nach Eingang Ihres Antrags von uns erhalten, enthält die entsprechenden Kontaktdaten. Datenschutzrechtliche Hinweise Ihre Angaben werden nur mit Ihrer Einwilligung und nur - soweit notwendig - an die am Verfahren Beteiligten weitergeleitet. Sie werden nicht Dritten zur Verfügung gestellt. Bitte beachten Sie hierzu auch die datenschutzrechtlichen Hinweise auf Seite 5 des Antragsformulars. Weitere Hinweise Um dem Staat die Möglichkeit zu geben, den Täter/die Täterin zu verfolgen, sieht das OEG grundsätzlich vor, dass der Antragsteller/die Antragstellerin unverzüglich Strafanzeige erstattet. In Fällen, in denen dies für die Betroffenen besonders belastend ist – dazu gehören z.B. sexueller Missbrauch innerhalb der Familie oder häusliche Gewalt –, kann darauf verzichtet werden. Bitte legen Sie ggf. die Gründe dar, weshalb Sie keine Strafanzeige gestellt haben bzw. stellen möchten. Wir weisen darauf hin, dass Ihre Schadensersatzansprüche gegen den Täter/die Täterin (mit Ausnahme Ihres Anspruchs auf Schmerzensgeld) zum Zeitpunkt der Antragstellung nach dem OEG auf den Staat übergehen. Das bedeutet, dass wir die Leistungen, die wir erbringen, grundsätzlich vom Täter/von der Täterin zurückfordern müssen. Dadurch erhält dieser/diese Kenntnis von Ihrer Antragstellung. Wenn Sie erhebliche Nachteile für sich oder Ihre Angehörigen befürchten, kann möglicherweise auf eine Rückforderung verzichtet werden (siehe hierzu Seite 5 des Antragsformulars).

Ihr Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin


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